§ 18 1-DM-GoldmünzG

Aufsicht

📖

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Stiftung Aufsicht, Finanzministerium Kontrolle, Rechnungslegung Stiftung, Haushaltswesen Stiftung, Kassenwesen Aufsicht, Stiftungsrecht Finanzaufsicht, Bundesfinanzministerium Aufsicht, Stiftung Finanzkontrolle