§ 35 ÄApprO 2002
Erlaubnis nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung
↗ Links
- 1.
- die Unterlagen, die in § 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundesärzteordnung genannt sind, und
- 2.
- eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Bundesärzteordnung erfüllt und § 10b der Bundesärzteordnung nicht angewendet werden kann oder
- 2.
- die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte ärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung nicht erfüllt.
(3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6 oder § 14b der Bundesärzteordnung, gilt § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 34 Absatz 2, 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend.
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