Anlage 12 ÄApprO 2002 – (zu § 13 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 2, § 41 Absatz 3 und § 43 Absatz 2 Satz 7)

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(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1553)

..........

(Ausstellende Stelle)



Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung


Der/Die Studierende der Medizin ..........
geboren am .......... in ..........
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am ..........
in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.


Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung* hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „ .......... “ (.......... ) am .......... 
bestanden.*

(Zahlenwert)



Herr/Frau ..........
hat das Medizinstudium an der ..........
abgeschlossen.*

     Siegel oder Stempel




.......... , den ..........

..........
(Unterschrift)

Fußnoten

Soweit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „ .......... “.“
Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am.......... bestanden.“
Name der Universität einsetzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÄApprO 2002, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026