Anlage 12 ÄApprO 2002 – (zu § 13 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 2, § 41 Absatz 3 und § 43 Absatz 2 Satz 7)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1553)
..........
(Ausstellende Stelle)
Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung
über die Ärztliche Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ..........
geboren am .......... in ..........
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am ..........
in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.
in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung* hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „ .......... “ (.......... ) am ..........
bestanden.*
bestanden.*
(Zahlenwert)
Herr/Frau ..........
hat das Medizinstudium an der ..........
abgeschlossen.*
abgeschlossen.*
Siegel oder Stempel
.......... , den ..........
..........
(Unterschrift)
Fußnoten
Soweit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird nicht gebildet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „ .......... “.“
Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung am.......... bestanden.“
Name der Universität einsetzen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÄApprO 2002, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026