§ 2 ÜbkBern/BerlinAV

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Im Verhältnis zu einem Staate, demgegenüber die revidierte Übereinkunft nach dem in ihrem Artikel 29 bezeichneten Zeitpunkt Geltung erlangt, finden die Vorschriften des § 1 entsprechende Anwendung. Soweit danach der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft entscheidet, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die revidierte Übereinkunft im Verhältnisse zu diesem Staate Geltung erlangt.

Suchhilfen: Übereinkunft Inkrafttreten, Vertrag Geltungsbeginn, Revidierte Abkommen Anwendung, Staatliche Wirksamkeit, Völkerrecht Inkrafttreten, Geltungszeitpunkt Übereinkunft, kommen, wendung