§ 13 ÜblG 1

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.

Suchhilfen: Fürsorgekosten festlegen, Personengruppen bestimmen, Sozialhilfe Kosten bestimmen, Kosten für Fürsorge festsetzen, Ermächtigung zur Kostenbestimmung, stimmen, mächtigung