§ 14 ÜblG 2

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Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab 1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.

Suchhilfen: Lastenübertragung, Finanzielle Überleitung, Bundesfinanzminister Bekanntmachung, Haushaltsüberleitung, Bundeslasten übernehmen, Deckungsmittel transferieren, leitung, kanntmachung, nehmen