§ 3 ÖDZustG
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Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.
Die in tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Zuständigkeiten des Bundesministers der Finanzen gehen auf den Bundesminister des Innern über.