§ 14 ÖLG-DV
Maßnahmenkatalog
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Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.
Suchhilfen: Maßnahmenkatalog bei Verstoß, Verstoß gegen EU‑Bio‑Verordnung, Kontrollierter Unternehmer Sanktion, Verfahren bei Bio‑Verstoß, Verwaltungsmaßnahme nach Öko‑Verordnung, fahren