§ 7 ÖlPflichtVersBeschV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Suchhilfen: Ölverschmutzung melden, Ölunfall melden, Meldungspflicht Öl, Umweltverschmutzung melden, Ölhaftpflicht melden, Umweltstraftat melden, weltverschmutzung