§ 5 ÖlmeldV

Änderungen der Vertragszugehörigkeit

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt den im Vorjahr beitragspflichtigen sowie den sonst für eine Beitragspflicht in Betracht kommenden Personen die Änderung der Vertragszugehörigkeit eines Staates mit.

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