§ 7 ÖlSG

Anerkennung und Vollstreckung

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Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.

Suchhilfen: Urteil anerkennen, Bunkeröl-Entscheidung vollziehen, EU-Urteil durchsetzen, Grenzüberschreitende Klage vollstrecken, Bunkeröl-Urteil vollstrecken, Anerkennung von EU-Urteilen, erkennen, setzen, erkennung