§ 4 ABBV
Übergangsregelung
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Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Suchhilfen: Vereinbarung vor Stichtag, Verordnung Übergangsfrist, Alte Fassung behalten, Fristgerechte Vereinbarung, einbarung, ordnung, halten