§ 5 AbfBeauftrV – Nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter
Die zuständige Behörde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbfBeauftrV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Ersetzt V 2129-6-3 v. 26.10.1977 I 1913 (AbfBeauftrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026