§ 29 AbfKlärV – Fortlaufende Überwachung

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(1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung nach § 30.

(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qualitätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüfbescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung auszustellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbfKlärV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020 I 1328

Ersetzt V 2129-6-6 v. 15.4.1992 I 912 (AbfKlärV 1992)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026