§ 6 AbfVerbrG – Verordnungsermächtigungen

📖 🔍
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über grundsätzliche Vereinbarungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, die bei Zusammenkünften der Anlaufstellen gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verabschiedet wurden,
2.
mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und
3.
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Vorschriften zu erlassen über die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgeführte Abfälle.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbfVerbrG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026