§ 28 AbgG
Unterstützungen
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Der Präsident kann in besonderen Fällen einem Mitglied des Bundestages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und seinen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
Suchhilfen: Unterstützung Bundestagsmitglied, Unterhaltszuschuss, Ausschiedene Abgeordnete Unterstützung, finanzielle Hilfe Abgeordnete, Unterstützungszahlung Abgeordnete, Unterstützungszuschuss, stützung, stützungszahlung