§ 4 AbgG
Berufs- und Betriebszeiten
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(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.
Suchhilfen: Berufszeit anrechnen, Mandatsende anrechnen, Parlamentszeit für Rente, Dienstzeit für Pensionsanspruch, Berufliche Laufzeit berücksichtigen, Betriebliche Altersvorsorge Frist, rechnen, rücksichtigen