§ 61 AbgG

Rechnungsprüfung

📖

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1.

(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Suchhilfen: Fraktionsmittel prüfen, Geld- und Sachleistungen Kontrolle, wirtschaftliche Verwendung prüfen, ordentliche Mittelverwendung prüfen, Fraktionsausgaben prüfen, Haushaltsmittel Kontrolle, wendung, telverwendung