§ 2 AbsFondsForstAuflG – Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung

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(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.

(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AbsFondsForstAuflG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 366 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026