| 1 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
- b)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)
- technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
- d)
- auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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| 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen
- b)
- Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
- c)
- Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
- d)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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| 3 | Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
- b)
- Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
- c)
- Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- d)
- Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
- e)
- Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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| 4 | Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
- b)
- Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
- c)
- betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
- d)
- Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
- e)
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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| 5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
- b)
- Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
- c)
- Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
- d)
- Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- e)
- Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
- f)
- Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
- g)
- Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
- h)
- Maßkontrollen durchführen
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| 6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
- c)
- Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
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| 7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
- b)
- Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten
- c)
- Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
- d)
- Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
- b)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- c)
- Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- d)
- Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
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| | - e)
- Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- f)
- Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
- g)
- Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
- h)
- Armaturen montieren und demontieren
- i)
- Energie nachhaltig einsetzen
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| 9 | nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Entwässerungssysteme unter Nutzung von Netzinformationssystemen betreiben
- b)
- Einrichtungen, insbesondere Sonderbauwerke und Pumpwerke, bedienen und unterhalten
- c)
- Reinigung, Inspektion und Wartung nach rechtlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Werkstoffe planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren
- d)
- Instandsetzung planen, kontrollieren und dokumentieren
- e)
- Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
- f)
- Sicherung von Arbeitsstellen im Straßenbereich unter Berücksichtigung fachbezogener Rechtsvorschriften und allgemein anerkannter Regeln der Technik durchführen
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| 10 | nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Regenwasserbewirtschaftungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Daten der Regenwasserbewirtschaftung erheben und auswerten
- b)
- Auswirkungen von wetterbedingten Einflüssen auf nachgeschaltete abwassertechnische Anlagen unter Nutzung von Netzinformationssystemen, Frühwarnsystemen, Hochwasserschutz und Simulationen beurteilen
- c)
- quantitative und qualitative Maßnahmen zur nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung ableiten
| | 5 |
| 11 | nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Abwasseranlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Einrichtungen bedienen, unterhalten und dabei Verfahren der mechanischen und der chemisch-biologischen Abwasserreinigung berücksichtigen
- b)
- Zusammenhänge der Verfahrensstufen bei der Abwasserbehandlung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik beherrschen, in den Betriebsabläufen berücksichtigen und Entscheidungen dokumentieren
- c)
- Sonderverfahren nach dem Stand der Technik der Abwasserreinigung beschreiben
- d)
- Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 12 | Behandeln und Verwerten von Klärschlamm, Wertstoffen und Abfällen aus Abwasseranlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Einrichtungen zur Schlammbehandlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bedienen
- b)
- sich die Klärschlammverwertung nach dem Stand der Technik erschließen
- c)
- Wertstoffe beurteilen und der sachgerechten Verwertung zuführen
- d)
- Abfälle aus der Abwasserbehandlung fachgerecht verwerten
- e)
- Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 13 | nachhaltiges Gewinnen von Energie und effizientes Steuern des Einsatzes von Energie (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Anlagen der Energiegewinnung aus Abwasser und Klärschlamm betreiben
- b)
- Energieträger auswählen und nach betrieblichen und wirtschaftlichen Anforderungen einsetzen
- c)
- Informationen aus der Leittechnik zum energieeffizienten Steuern und Regeln des Energiebedarfs nutzen
| | 6 |
| 14 | Durchführen der Probenahme, Untersuchen und Beurteilen von Abwasser, Schlamm und Gasen sowie Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Sinnesprüfungen an verschiedenen Abwasser- und Schlammarten durchführen
- b)
- in der Abwasserableitung und Abwasserreinigung physikalische Untersuchungen einschließlich Probenahme durchführen und auswerten, insbesondere absetzbare Stoffe, Schlammtrockensubstanz, Schlammindex, Sichttiefe und Trübung bestimmen
- c)
- Abwasser- und Schlammuntersuchungen zur Betriebs- und Qualitätskontrolle durchführen und dokumentieren; Einzel- und Summenparameter bestimmen
- d)
- mikrobiologische Untersuchungen durchführen
- e)
- Untersuchungsergebnisse auf ihre Relevanz für das Ökosystem und den Betrieb beurteilen sowie weiterführende Maßnahmen einleiten
- f)
- die zur Untersuchung von Abwasser und Schlamm erforderlichen Laborgeräte nach Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen unterscheiden, auswählen und handhaben
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| 15 | Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- Verfahren zur Messung von Füllständen, Mengen, Durchflüssen und Qualitätsparametern beschreiben
- b)
- Fernwirk- und Prozessleittechnik anwenden und dabei die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen
- c)
- Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen bedienen, kontrollieren und instand halten
- d)
- Parameter und Prozesse erfassen und beeinflussen
- e)
- Störungen feststellen und Störungsursache erkennen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
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| 16 | Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
- Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen
- b)
- Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben
- c)
- betriebsspezifische Installations- und Stromlaufpläne lesen
- d)
- ortsfeste elektrische Betriebsmittel der Anlagentechnik und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung der zutreffenden allgemein anerkannten elektrotechnischen Regeln prüfen
- e)
- elektrische Betriebsmittel unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen systemgleich austauschen und wieder in Betrieb nehmen
- f)
- Störungen elektrischer Betriebsmittel der Anlagentechnik feststellen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren, unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen austauschen und wieder in Betrieb nehmen
- g)
- Batterieanlagen einsetzen
- h)
- Prüfungen und Messungen beurteilen und dokumentieren
- i)
- Arbeitsabläufe und Ergebnisse dokumentieren
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