§ 11 AdenauerHStiftG – Gebühren
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdenauerHStiftG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 74 V v. 29.10.2001 I 2785
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026