§ 9b AdVermiG – Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AdVermiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026