§ 24 AEG
Verkehrssicherungspflicht
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Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch
- 1.
- umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder
- 2.
- Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen
Suchhilfen: Gleisanlage sichern, Bäume an Gleisrand entfernen, Verkehrssicherungspflicht Gleis, Gefahrenabwehr Schienenverkehr, Stolpergefahr Gleisrand, Zäune neben Gleisen sichern, Sicherheitsmaßnahmen Gleisstreifen, Umsturzgefährdete Bäume entfernen, fernen