§ 32 AEG
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
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Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.
Suchhilfen: Wagenhalter Eisenbahn, Betriebserlaubnis Zug, Eisenbahn Aufsichtspflicht, Fahrzeugzulassung Eisenbahn, Betriebsgenehmigung Schienenfahrzeug, Eisenbahnbetrieb Teilnahme, triebsgenehmigung