Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016
Eingangsformel
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
- 1.
- dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und
- 2.
- dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1).
- 1.
- bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2.
- bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
- 1.
- der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
- 2.
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und
- 3.
- dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.
- 1.
- bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,
- 2.
- bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.
- 1.
- der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
- 2.
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
- 3.
- dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
- 1.
- zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,
- 2.
- dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
- 3.
- dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und
- 4.
- dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2004)
| Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
| bis 25 000 | 1,1630 |
| 26 000 | 1,1575 |
| 27 000 | 1,1510 |
| 28 000 | 1,1437 |
| 29 000 | 1,1357 |
| 30 000 | 1,1273 |
| 31 000 | 1,1184 |
| 32 000 | 1,1093 |
| 33 000 | 1,0999 |
| 34 000 | 1,0904 |
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2004)
| Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
| bis 25 000 | 0,7494 |
| 26 000 | 0,7590 |
| 27 000 | 0,7665 |
| 28 000 | 0,7722 |
| 29 000 | 0,7764 |
| 30 000 | 0,7793 |
| 31 000 | 0,7811 |
| 32 000 | 0,7819 |
| 33 000 | 0,7820 |
| 34 000 | 0,7813 |
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2005)
| Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
| 34 000 | 1,0904 |
| 100 000 | 0,6514 |
| 150 000 | 0,5046 |
| 200 000 | 0,4158 |
| 250 000 | 0,3559 |
| 300 000 | 0,3124 |
| 350 000 | 0,2792 |
| 400 000 | 0,2530 |
| 450 000 | 0,2317 |
| 500 000 | 0,2140 |
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2005)
| Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert |
| 34 000 | 0,7813 |
| 100 000 | 0,5404 |
| 150 000 | 0,4291 |
| 200 000 | 0,3584 |
| 250 000 | 0,3095 |
| 300 000 | 0,2734 |
| 350 000 | 0,2455 |
| 400 000 | 0,2233 |
| 450 000 | 0,2052 |
| 500 000 | 0,1900 |