§ 5 AFIV
Einsichtnahme
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(1) Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.
(2) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Suchhilfen: Informationen einsehen, Online-Fondsdaten, Zugriff Agrarfonds, Barrierefreie Internetseite, Fondszahlung einsehen, Digitale Transparenz, Zugangsrecht, sehen