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Gesetze/ AGG /Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung/Unterabschnitt 2 – Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11 AGG

Ausschreibung

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Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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