§ 17 AGOZV – Mitteilungen

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Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
1.
Mitteilungen über Beanstandungen bei Sendungen von Anbaumaterial, wenn die Sendung nicht von einem Warenbegleitpapier, Etikett oder Pflanzenpass begleitet gewesen ist, diese sich als fehlerhaft erwiesen haben oder Maßnahmen nach § 15 Absatz 8 angeordnet worden sind,
2.
Mitteilungen über Kontrollen, Befunde und Maßnahmen nach § 15,
3.
Mitteilungen über die Durchführung, den Stand und die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen nach § 16 Absatz 1 und 2 sowie über Maßnahmen, die nach § 16 Absatz 3 angeordnet worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGOZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026