§ 2 AgrarAbsFDG

Zuständige Stelle

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Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Suchhilfen: zuständige Behörde Landwirtschaft, agrarrechtliche Zuständigkeit, landwirtschaftliche Aufsichtsbehörde, Durchführung agrarrechtlicher Rechtsakte, Zuständigkeit für Agrargesetze, führung