§ 26 AgrarGeoSchDG
Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften
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Niemand darf
- 1.
- eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere gegen Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt,
- 2.
- ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 widerspricht,
- 3.
- eine fakultative Qualitätsangabe widerrechtlich nutzen oder nachahmen oder
- 4.
- eine Praktik anwenden, die geeignet ist, Unternehmen oder Endverbraucher in Bezug auf eine fakultative Qualitätsangabe in die Irre zu führen.
Suchhilfen: Qualitätsangabe missbrauchen, fakultative Kennzeichnung verbieten, Produktkennzeichnung irreführen, Schutzvorschriften Qualitätsangabe, Irreführende Praxis verhindern, bieten