§ 44 AgrarGeoSchDG
Ausschluss abweichenden Landesrechts
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Von den bundesrechtlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens, die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27, 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in diesem Gesetz eine Abweichung ausdrücklich vorgesehen ist.
Suchhilfen: Landesrecht abweichen verboten, Verwaltungsverfahren Ausnahmen, Abweichung nur gesetzlich erlaubt, Bundesrecht zwingend, Landesrecht keine Ausnahme, Ausschluss abweichendes Landesrecht, Vorrang Bundesrecht, weichen, boten, waltungsverfahren, nahmen, weichung