§ 36 AgrarOLkG – Verfahrensbeteiligte

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An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:
1.
der Kläger,
2.
die Durchsetzungsbehörde,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AgrarOLkG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026