§ 8 AgrarOLkV
Ziele
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Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
- 1.
- Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung,
- 2.
- Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder
- 3.
- Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.
Suchhilfen: nachfragegerechte Erzeugung, Produktionskosten senken, Erzeugerpreise stabilisieren, Angebotsbündelung, Vermarktung von Erzeugnissen, Zielsetzung von Erzeugerorganisationen, zeugung, gebotsbündelung, marktung, zeugnissen, zeugerorganisationen