§ 5 GAKG – Inhalt des Rahmenplans
(1) Der Rahmenplan bezeichnet
- 1.
- die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,
- 2.
- die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,
- 3.
- die Arten der Förderung und
- 4.
- die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.
(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GAKG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026