§ 9 GAKG – Durchführung des Rahmenplans

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(1) Die Durchführung des Rahmenplans ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung des Rahmenplans und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GAKG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026