§ 25 AHStatDV
Warenverkehre mit exterritorialen Einheiten
↗ Links
(1) Diplomatische Vertretungen und Streitkräfte anderer Staaten auf deutschem Staatsgebiet gelten als ihrem Entsendestaat angehörig. Vertretungen internationaler Organisationen gelten als Teil dieser Organisationen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder in einem anderen Staat ansässig sind.
(2) Der Warenverkehr von Personen im Erhebungsgebiet mit ausländischen diplomatischen Vertretungen und ausländischen Streitkräften, die sich sowohl außerhalb Deutschlands als auch außerhalb ihres Entsendestaates befinden, wird als Außenhandel zwischen Deutschland und dem Entsendestaat erfasst.
- 1.
- QV für Organisationen mit Hauptsitz innerhalb der Europäischen Union,
- 2.
- QW für internationale Organisationen mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union.
Suchhilfen: Warenverkehr diplomatische Vertretung, Handel mit Botschaft, Export zu internationalen Organisationen, Warenverkehr mit UN, Handel mit ausländischer Militärbasis, Außenhandel mit ausländischer Botschaft, Import von Diplomatenbedarf, tretung