§ 100 AKG Kraftloswerden von Wertpapieren ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.