§ 16 AKG

Gesetzeskonkurrenz

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Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.

Suchhilfen: Gesetzeskonkurrenz, Mehrere Vorschriften Anspruch, Vorrang einer Norm, Anspruch trotz anderer Vorschrift, Konkurrenz von Rechtsvorschriften, Anspruchsmehrdeutigkeit, schriften