§ 1a AkkStelleG
Schutz der Alleinstellung der Akkreditierungsstelle
↗ Links
- 1.
- unberechtigt eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen oder
- 2.
- durch Bestätigung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder in sonstiger Weise den Anschein zu erwecken, Akkreditierungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchzuführen, insbesondere dadurch, dass
- a)
- die Erfüllung von Anforderungen bestätigt wird, die Anforderungen aus harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 inhaltlich ganz oder teilweise entsprechen, wenn im Übrigen eine unberechtigte Akkreditierung im Sinne der Nummer 1 durchgeführt wird oder
- b)
- eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Bezeichnung „Akkreditierung“ oder eine dieser Bezeichnung entsprechende Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, unberechtigt für von ihr ausgeführte Konformitätsbewertungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verwendet.
(2) Ein Tätigwerden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wird nicht durch die Erklärung ausgeschlossen, dass die Tätigkeit keine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sei.
- 1.
- Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ganz oder teilweise untersagen oder
- 2.
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a die Verwendung der Bezeichnung „Akkreditierung“ oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union, jeweils auch in einer abweichenden Schreibweise, untersagen.
(4) Die in Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit anderer Behörden, wegen Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen zu erlassen, wird nicht berührt. § 1 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
(+++ § 1a Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)
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