§ 1 AKNV
Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
↗ Links
- 1.
- die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 2.
- die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
- 3.
- die maschinelle Echtheitsprüfung von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie
- 4.
- die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.
- 1.
- die Verarbeitung des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes sowie
- 2.
- das Erstellen eines Barcodes.
(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden. In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.
- 1.
- für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,
- 2.
- für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,
- 3.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,
- 4.
- für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,
- 5.
- für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und
- 6.
- für Software zur Prüfung von Dokumenten.
Suchhilfen: Fingerabdrücke erfassen, Lichtbild aufnehmen, Ausweis‑Echtheitsprüfung, Anonymisierte Daten erheben, Barcode erstellen, Technischer Stand IT‑Sicherheit, Qualitätssicherung biometrischer Daten, Maschinelle Dokumentenprüfung, fassen, nehmen, heben, stellen