§ 1 AktFoV
Einrichtung des Aktionärsforums
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↗ Links
(1) Das Aktionärsforum ist Teil des Bundesanzeigers und ist jedenfalls über die Internetseiten
erreichbar.
www.bundesanzeiger.de, |
(2) Das Aktionärsforum ist so zu gestalten, dass Aktionäre, Aktionärsvereinigungen und Gesellschaften (Eintragende) die Aufforderungen und Hinweise auf Stellungnahmen nach § 127a des Aktiengesetzes (Eintragungen) nur über eine im Aktionärsforum zur Verfügung gestellte Formularmaske elektronisch eintragen können. Eintragungen sind in Deutsch oder Englisch abzufassen.
Suchhilfen: Aktionärsforum nutzen, elektronische Eintragung, Aktionärsverein kontaktieren, Formularmaske ausfüllen, Eintrag im Unternehmensregister, Aktionärsforum erreichen, tragung, füllen, reichen