§ 106 AktG
Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
↗ Links
Der Vorstand hat bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen; das Gericht hat nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht worden ist.
Suchhilfen: Aufsichtsrat Änderungen melden, Liste Aufsichtsratsmitglieder einreichen, Handelsregister Bekanntmachung, Vorstand Meldepflicht Aufsichtsrat, Änderungen Aufsichtsrat eintragen, Aufsichtsrat Wechsel eintragen, Handelsregister Eintragung Aufsichtsrat, Vorstand informiert Handelsregister, reichen, kanntmachung, tragen, tragung