§ 15 AktG
Verbundene Unternehmen
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Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
Suchhilfen: Konzernzugehörigkeit, Unternehmensverbindung, herrschendes Unternehmen, abhängiges Unternehmen, wechselseitige Beteiligung, Unternehmensvertrag Teil, nehmensverbindung, nehmen, teiligung