§ 276 AktG

Heilung von Mängeln

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Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.

Suchhilfen: Mangel heilen, Unternehmensgegenstand ändern, Satzungsänderung bei Mangel, AktG Mängelbehebung, Gesetzliche Heilung von Mängeln, Mangelbeseitigung Aktiengesellschaft