§ 276 AktG
Heilung von Mängeln
📖
↗ Links
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden.
Suchhilfen: Mangel heilen, Unternehmensgegenstand ändern, Satzungsänderung bei Mangel, AktG Mängelbehebung, Gesetzliche Heilung von Mängeln, Mangelbeseitigung Aktiengesellschaft