§ 279 AktG
Firma
↗ Links
(1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
(2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Fußnoten
(+++ § 279: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
Suchhilfen: Firma Kommanditgesellschaft auf Aktien, Haftungsbeschränkung im Firmennamen, Namenszusatz KGAA, Firma ohne persönlich haftende Person, Bezeichnung für KGaA, Firmenbezeichnung mit Haftungsangabe, KGaA Namenszusatz, zeichnung