§ 29 AktG Errichtung der Gesellschaft ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.