§ 298 AktG

Anmeldung und Eintragung

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Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Suchhilfen: Unternehmensvertrag beenden, Beendigung anmelden, Gesellschaftsvertrag kündigen, Handelsregistereintrag beenden, Vertragsauflösung melden, Eintragung Pflicht, enden, endigung, tragsauflösung, tragung