§ 3 AktG
Formkaufmann. Börsennotierung
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(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.
Suchhilfen: Aktiengesellschaft an Börse, Börsengehandelte Aktien, Handelsgesellschaft ohne Handelsgewerbe, Börsenplatz für Aktien, Öffentlicher Aktienhandel, Aktien zum Markt zugelassen, Börsennotierung von Unternehmen, Aktiengesellschaft als Formkaufmann, gelassen, nehmen