§ 404 AktG
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
↗ Links
- 1.
- Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
- 2.
- Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.
Suchhilfen: Betriebsgeheimnis verletzen, Geschäftsgeheimnis weitergeben, Geheimhaltungspflicht Vorstand, Geheimnisverrat Aufsichtsrat, Verstoß gegen Geheimhaltung, letzen, geben