§ 75 AktG

Neue Gewinnanteilscheine

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Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

Suchhilfen: Gewinnanteilschein erhalten, Ausgabe von Gewinnanteilen verweigern, Inhaberrechte Gewinnschein, Aktieninhaber Gewinnschein, Zwischenschein Gewinnanteil, Haupturkunde Vorlage Gewinnschein, Gewinnanteilschein Zustellung, halten, stellung